Die
Vereinssatzung BBC Gummersbach e.V.
1 Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen
BBC Gummersbach
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Er führt nach Eintragung in
das Vereinsregister den Namenszusatz, „eingetragener
Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
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Der Verein hat seinen Sitz in
Gummersbach
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Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr
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Der Verein ist Mitglied des
Landessportbundes NRW und des zuständigen
Landesfachverbandes in NRW und wird diese Mitgliedschaft
beibehalten
2 Zweck des Vereins
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Zweck des Vereins ist die
körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder/innen, und die
Förderung des Basketballsports
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Dabei verfolgt der Verein
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
3 Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt seine Aufgaben
durch Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen und durch
Wettbewerbe im Basketballspielbetrieb NRW.
4 Eintragung in das
Vereinsregister
Der Verein ist in das
Vereinsregister eingetragen worden.
5 Eintritt der Mitglieder
Mitglied des Vereins kann
grundsätzlich jede voll geschäftsfähige Person sowie Kinder und
Jugendliche unter 18 Jahren mit entsprechender Erklärung
des/der gesetzlichen Vertreter(s) werden.
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Die Mitgliedschaft entsteht
durch Beitritt zum Verein.
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Sie ist schriftlich beim
Vorstand zu beantragen
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Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand
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Die Ablehnung der Aufnahme
durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch
besteht nicht.
6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
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mit dem Tod des
Mitglieds
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durch Austritt
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durch Ausschluss
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durch Streichung aus der
Mitgliederliste
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Der Austritt aus dem Verein
ist, unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von vier
Wochen, nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Der
Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu
erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der
rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied
des Vorstands oder die Geschäftsstelle erforderlich.
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Der Ausschluss aus dem Verein
ist nur aus wichtigem Grund (z.B. vereinsschädigendes
Verhalten) zulässig.
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Ein Mitglied kann aus der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sich das Mitglied
mit der Zahlung des Beitrages in Verzug befindet
(vereinfachter Ausschluss)
In diesem Fall erfolgt
der Ausschluss,
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wenn der Beitragsrückstand
die Höhe von drei Monatsbeiträgen übersteigt
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das Mitglied mit diesen
Beiträgen mehr als drei Monate im Verzug ist und
auch nach schriftlicher
Mahnung den Beitrag nicht innerhalb von 8 Wochen nach
Absendung der Mahnung voll entrichtet hat. In der Mahnung
soll auf eine beabsichtigte Streichung hingewiesen werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied
ist vorher die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der
Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er
ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes unverzüglich
bekannt zu machen. Die Bekanntgabe erfolgt durch einen
geschriebenen Brief.
7 Mitgliedsbeitrag
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Der Verein erhebt
Mitgliedsbeiträge
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Über die Höhe des Beitrages
entscheidet die Mitgliederversammlung
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Die Zahlung des
Mitgliedbeitrages kann jährlich, halbjährlich,
vierteljährlich oder monatlich erfolgen
8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
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der Vorstand (§§9-10)
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die Mitgliederversammlung
(§§11-15)
9 Vorstand
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Der Vorstand (§26 BGB)
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich). Er
besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem
Kassierer.
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Jeweils zwei Mitglieder des
Vorstands vertreten gemeinsam
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Die Mitglieder des Vorstands
müssen Vereinsmitglieder sein
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Der Vorstand wird durch
Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen
Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
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Das Amt endet mit Ablauf der
Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine
vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund (z.B.
vereinsschädigendes Verhalten) möglich.
10 Beschränkung der
Vertretungsmacht
Für Rechtsgeschäfte, die das
Vermögen des Vereins im Einzelfall mit mehr als EUR 2.000,--
belasten, bedarf der Vorstand der Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
11 Berufung der
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu
berufen,
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wenn es das Interesse des
Vereins erfordert, jedoch mindestens
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einmal jährlich
12 Form der Berufung
Zur Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand in Textform, unter Angabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, einzuladen.
13 Beschlussfähigkeit,
Beschlussfassung
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Beschlussfähig ist jede
ordentlich einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von
der Zahl der erschienenen Mitglieder
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Es wird durch Handzeichen
angestimmt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen
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Bei Beschlussfassung
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
(Enthaltungen und Nein-Stimmen werden nicht
addiert).
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Zu einem Beschluss, der eine
Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
14 Stimmrecht und
Wählbarkeit
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Stimmberechtigt sind alle
Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Bei der Wahl
des Jugendwartes steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des
Vereins vom vollendeten 14.Lebensjahr bis zum vollendeten
21. Lebensjahr zu.
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Mitglieder, denen kein
Stimmrecht zusteht, können auch an der
Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der
Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
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Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines
Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter
ausgeübt. Der Minderjährige kann jedoch persönlich
abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine
schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter
vorlegt.
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Gewählt können alle
volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des
Vereins.
15 Beurkundung
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Über die in der Versammlung
gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
anzufertigen.
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Das Protokoll ist vom
Protokollführer und dem Vorsitzenden zu
unterschreiben.
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Jedes Vereinsmitglied ist
berechtigt, die Protokolle einzusehen.
16 Auflösung des Vereins
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Der Verein kann durch
Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Hierzu ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen
Mitglieder notwendig.
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Die Liquidation erfolgt durch
den Vorstand oder durch die von der Mietgliederversammlung
bestellten Liquidatoren
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Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Landessportbund NRW, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Letzte Änderung
Die letzte Änderung erfolgte am
15.07.2011.