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Satzung

Die Vereinssatzung BBC Gummersbach e.V.

1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen BBC Gummersbach
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz, „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Gummersbach
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  5. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes NRW und des zuständigen Landesfachverbandes in NRW und wird diese Mitgliedschaft beibehalten

 

2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder/innen, und die Förderung des Basketballsports
  2. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

3 Vereinstätigkeit

Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen und durch Wettbewerbe im Basketballspielbetrieb NRW.

 

4 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden.

 

5 Eintritt der Mitglieder

Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede voll geschäftsfähige Person sowie Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit entsprechender Erklärung des/der gesetzlichen Vertreter(s) werden.

  1. Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein.
  2. Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand
  4. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

 

6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds
  • durch Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Streichung aus der Mitgliederliste
  • Der Austritt aus dem Verein ist, unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen, nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands oder die Geschäftsstelle erforderlich.
  • Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund (z.B. vereinsschädigendes Verhalten) zulässig.
  • Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sich das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages in Verzug befindet (vereinfachter Ausschluss)

In diesem Fall erfolgt der Ausschluss,

  • wenn der Beitragsrückstand die Höhe von drei Monatsbeiträgen übersteigt
  • das Mitglied mit diesen Beiträgen mehr als drei Monate im Verzug ist und auch nach schriftlicher Mahnung den Beitrag nicht innerhalb von 8 Wochen nach Absendung der Mahnung voll entrichtet hat. In der Mahnung soll auf eine beabsichtigte Streichung hingewiesen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntgabe erfolgt durch einen geschriebenen Brief.

 

7 Mitgliedsbeitrag

  • Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge
  • Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung
  • Die Zahlung des Mitgliedbeitrages kann jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich erfolgen

 

8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand (§§9-10)
  • die Mitgliederversammlung (§§11-15)

 

9 Vorstand

  • Der Vorstand (§26 BGB) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich). Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Kassierer.
  • Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten gemeinsam
  • Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein
  • Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  • Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund (z.B. vereinsschädigendes Verhalten) möglich.

 

10 Beschränkung der Vertretungsmacht

Für Rechtsgeschäfte, die das Vermögen des Vereins im Einzelfall mit mehr als EUR 2.000,-- belasten, bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

11 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,

  • wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
  • einmal jährlich

 

12 Form der Berufung

Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, einzuladen.

 

13 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

  • Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
  • Es wird durch Handzeichen angestimmt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen
  • Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen und Nein-Stimmen werden nicht addiert).
  • Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

14 Stimmrecht und Wählbarkeit

  • Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Bei der Wahl des Jugendwartes steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14.Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr zu.
  • Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können auch an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
  • Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann jedoch persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.
  • Gewählt können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

15 Beurkundung

  • Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
  • Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
  • Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.

 

16 Auflösung des Vereins

  • Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder notwendig.
  • Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch die von der Mietgliederversammlung bestellten Liquidatoren
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund NRW, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Letzte Änderung

Die letzte Änderung erfolgte am 15.07.2011.